Erwachsene mit 5-jähriger Berufserfahrung können eine direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV durch das kantonale Berufsbildungsamt beantragen.
Unterrichtsbesuch und Absenzen- und Disziplinarreglement
Lernende mit einer direkten Zulassung zum QV nach Art. 32 BBV, welche sich für die Teilnahme am Unterricht entscheiden, sind zum regelmässigen Unterrichtsbesuch verpflichtet. Es gilt das gleiche Absenzen- und Disziplinarreglement. Die Absenzen werden durch die Lernenden ordnungsgemäss mit dem Absenzenheft entschuldigt.
Noten und Zeugnisse
Lernende mit einer direkten Zulassung zum QV nach Art. 32 BBV, welche sich für die Teilnahme am Unterricht entscheiden, sind verpflichtet an den Prüfungen teilzunehmen und schriftliche Arbeiten etc. abzugeben. Diese werden bewertet und dienen den Lernenden als Standortbestimmung. Es wird ein Semesterzeugnis erstellt und verschickt. Die Erfahrungsnoten der Berufskenntnisse zählen nicht fürs Qualifikationsverfahren. Die Erfahrungsnote des Allgemeinbildenden Unterrichts (ABU) zählt fürs Qualifikationsverfahren, sofern Lernende nicht davon dispensiert sind.
Kosten
Lernende mit einer direkten Zulassung zum QV nach Art. 32 BBV, welche sich für die Teilnahme am Unterricht entscheiden, bezahlen kein Schulgeld, sondern nur die Material- und Lehrmittelkosten
Anmeldung Qualifikationsverfahren
Lernende mit einer direkten Zulassung zum QV nach Art. 32 BBV, welche sich für die Teilnahme am Unterricht entscheiden, melden sich selber zum Qualifikationsverfahren an.